Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungsordnung für den technischen Dienst

. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,

2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht I,

4. Wehrrecht I,

5. Versorgung und Materialerhaltung,

6. Waffen-, Geräte- und Fachausbildung.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 bis 6 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und

2. nach Abs. 1 Z 5 bis 6

jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Die Prüfungsfächer nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sind mündlich abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 5 ist schriftlich als Klausurarbeit abzulegen.

(3) Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist schriftlich als Projektarbeit und mündlich abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil ist jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(4) betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.