ABSCHNITT II.
Berechnung der Grundsteuer.
UNTERABSCHNITT 1.
Besteuerungsgrundlage.
Maßgebender Wert
. Besteuerungsgrundlage ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.
Beachte: Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnitt IV Art. II, BGBl. Nr. 649/1987
