Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT II.

Berechnung der Grundsteuer.

UNTERABSCHNITT 1.

Besteuerungsgrundlage.

Maßgebender Wert

. Besteuerungsgrundlage ist der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.

Beachte: Zum zeitlichen Bezugsbereich siehe Abschnitt IV Art. II, BGBl. Nr. 649/1987