Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Persönliche Haftung.

Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner:

1. Der Fruchtnießer;

2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag.