Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Selbstberechnungserklärung nach erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr durch Bekanntgabe einer Vorgangsnummer () durch den Parteienvertreter. Wenn die Vorgangsnummer nicht durch den Parteienvertreter, der die Selbstberechnung vorgenommen hat, sondern durch einen anderen Parteienvertreter oder die Partei selbst dem Grundbuchsgericht bekannt gegeben wird, gilt auch das als wirksame Selbstberechnungserklärung.