. Hat das Finanzamt Österreich die Grunderwerbsteuer mittels Bescheid nach § 201 BAO festgesetzt (§ 16 GrEStG 1987), so hat sie diese Tatsache der Justiz ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Hat das Finanzamt Österreich die Grunderwerbsteuer mittels Bescheid nach § 201 BAO festgesetzt (§ 16 GrEStG 1987), so hat sie diese Tatsache der Justiz ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen.