(Anm.: richtig: 9.)
Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote.
Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote finden auf die in den Artikeln 2, 5, 6, 7 und 8 erwähnten Waren keine Anwendung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
(Anm.: richtig: 9.)
Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote.
Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote finden auf die in den Artikeln 2, 5, 6, 7 und 8 erwähnten Waren keine Anwendung.