Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bestimmungen zur vorläufigen Beseitigung oder zur vorläufigen Verwertung

Die zusätzlichen Bestimmungen in Buchstabe a, b, d, e und f der Verordnung zur Verbringung von Abfällen, die zur vorläufigen Beseitigung oder vorläufigen Verwertung bestimmt sind, gelten nicht.

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