Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Betriebsdatenmeldungen

Der Unternehmer ist verpflichtet bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr der Heimatbehörde zu melden:

– die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,

– die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie

– die eingesetzten Omnibusse.

Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen regelmäßig aus.