Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Grunderwerb

Jeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß auf seinem Hoheitsgebiet die für den Bau der Brücke dauernd oder zeitweise erforderlichen Grundstücke rechtzeitig zur Verfügung stehen, und trägt die dabei anfallenden Kosten.