Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Die Grundstücke Nr. 5683/41, 5683/42 und 5683/43 der KG Pöttsching werden von dieser abgetrennt und dem Gebiet der KG Sauerbrunn eingegliedert.

(2) Der neue Grenzverlauf ist in der Anlage ersichtlich.