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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 63/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2010, wird verordnet:

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Pöttsching und Bad Sauerbrunn wird nach Maßgabe des geändert.

(1) Die Grundstücke Nr. 5683/41, 5683/42 und 5683/43 der KG Pöttsching werden von dieser abgetrennt und dem Gebiet der KG Sauerbrunn eingegliedert.

(2) Der neue Grenzverlauf ist in der Anlage ersichtlich.

(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 63/2011 tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.

(2) Die im genannte Anlage wird gemäß , LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Pöttsching, bei der Gemeinde Bad Sauerbrunn, bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.