Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Im Interesse seiner Sicherheit oder wegen anderweitiger zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat dieses Abkommen vorübergehend für alle oder einzelne der im genannten Strecken als unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.