TEIL IV
Schlußbestimmungen
Die sachlich zuständigen Bundesministerien und die sachlich zuständigen jugoslawischen Behörden vereinbaren die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
TEIL IV
Schlußbestimmungen
Die sachlich zuständigen Bundesministerien und die sachlich zuständigen jugoslawischen Behörden vereinbaren die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.