Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten auf den Straßen von der in genannten Grenzdienststelle über Hittisau bis zur gemeinsamen Grenze bei Balderschwang oder bei Aach verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßen zum örtlichen Bereich der in genannten Grenzdienststelle.