Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

a) das von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Abfertigungsgebäude,

b) den das Abfertigungsgebäude umgebenden Amtsplatz.