Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die vertragschließenden Teile werden unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 7 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den dienstlichen Zahlungsverkehr zwischen den vorgeschobenen Grenzdienststellen und dem Nachbarstaat einschließlich der Zahlung von Dienstbezügen und Löhnen der Bediensteten sowie von Pensionsbezügen und Sozialrenten ehemaliger Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen zu ermöglichen.

Beachte: Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. , BGBl. III Nr. 277/2013).