(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für vorgeschobene Grenzdienststellen bestimmt sind oder von diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Bedienstete des Nachbarstaates ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.
(2) Diese Sendungen unterliegen der Zoll- und Devisenkontrolle nur bei Verdacht einer strafbaren Handlung; sie sollen zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem Dienstsiegel der absendenden Dienststelle versehen sein.
Beachte: Mit Inkrafttreten des Abkommens über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter werden jene Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr angewendet, die denselben Regelungsinhalt haben (vgl. , BGBl. III Nr. 277/2013).
