Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die für den dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen erforderlichen oder von den Bediensteten des Nachbarstaates während ihres Dienstes im Gebietsstaat benötigten Gegenstände sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Es sind hiefür keine Sicherheiten zu leisten. Auf diese Gegenstände sind die wirtschaftlichen Verbote und Beschränkungen bezüglich der Ein- und Ausfuhr nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für die Dienst- oder Privatfahrzeuge, die die Bediensteten, sei es zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat, sei es zur Zurücklegung des Weges vom und zum Wohnort oder der Strecke zwischen den Grenzabfertigungsstellen, benützen.