Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 42/2013

(1) Auf Personen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zum Leiter einer Dienststelle bestellt wurden, ist nicht anzuwenden.

(2) Auf Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begründet wurden, ist , in der Fassung LGBl. Nr. 14/2012, anzuwenden.

(3) Auf Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begründet wurden, ist , in der Fassung LGBl. Nr. 14/2012, anzuwenden, sofern sich aus dieser Regelung kein Nachteil ergibt.

(4) Auf Dienstverhältnisse, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzesblattes LGBl. Nr. 42/2013 begründet wurden, ist in der Fassung LGBl. Nr. 14/2012, anzuwenden. In diesen Fällen sind bei der Bemessung der Abfertigung Dienst-, Dienstalters-, Verwendungs- und Ergänzungszulagen zu berücksichtigen. Kürzungen, die sich aufgrund der Inanspruchnahme des Freijahres ergeben, sind für die Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 55/2021