Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung des BMSVG

(1) Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Entgelt im Sinne des bis 4 BMSVG ist das Monatsentgelt gemäß § 67 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz;

2. Abweichend vom hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Personalvertretung zu erfolgen;

3. , und sind nicht anzuwenden.

(2) Auf Dienstverhältnisse gemäß bis d, die ab 1. Juli 2013 begründet werden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003, LGBl. Nr. 98/2005, LGBl. Nr. 42/2013, LGBl. Nr. 62/2022