Nebengebühren
Für die Nebengebühren gelten die Bestimmungen des , ausgenommen und die Bestimmungen der §§ 31a bis 31l der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Nebengebühren
Für die Nebengebühren gelten die Bestimmungen des , ausgenommen und die Bestimmungen der §§ 31a bis 31l der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003