Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nebengebühren

Für die Nebengebühren gelten die Bestimmungen des , ausgenommen und die Bestimmungen der §§ 31a bis 31l der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2003