. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Staatsamt für Justiz betraut.
Beachte: Statt „Staatsamt für Justiz“ hat es „Bundesministerium für Justiz“ zu lauten (siehe Art. VI Abs. 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes 1945, StGBl. Nr. 232/1945).
