. Das Staatsamt für Justiz wird ferner ermächtigt, die auf dem Gebiete der Gerichtsorganisation wieder in Kraft getretenen Gesetze und Verordnungen in der Fassung mit rechtsverbindlicher Kraft neu zu verlautbaren, die sie durch das vorliegende Gesetz erhalten.
Beachte: 1. materiell derogiert durch das Wiederverlautbarungsgesetz, BGBl. Nr. 114/1947, nunmehr Art. 49a B-VG
2. Statt „Staatsamt für Justiz“ hat es „Bundesministerium für Justiz“ zu lauten (siehe Art. VI Abs. 2 des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes 1945, StGBl. Nr. 232/1945).
