Verschwiegenheitspflicht
Für die Mitglieder, Ersatzmitglieder und sonstigen beigezogenen sowie bei der Geschäftsführung tätigen Personen gilt Art 20 Abs 3 B-VG.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Verschwiegenheitspflicht
Für die Mitglieder, Ersatzmitglieder und sonstigen beigezogenen sowie bei der Geschäftsführung tätigen Personen gilt Art 20 Abs 3 B-VG.