Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verschwiegenheitspflicht

Für die Mitglieder, Ersatzmitglieder und sonstigen beigezogenen sowie bei der Geschäftsführung tätigen Personen gilt Art 20 Abs 3 B-VG.