Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen
. (1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten:
1. 2-Naphthylamin und seine Salze
2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze
3. Benzidin und seine Salze
4. 4-Nitrobiphenyl.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Gewichtsprozent beträgt.
