Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Abschnitt

Amtshandlungen in anderen Sachen

. (1) Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem ergebenden Gebühr:

1. Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung 40 vH;

der letzter Halbsatz und der gelten sinngemäß;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)

3. Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises 15 vH.

(2) Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit () beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes () der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.