III. Abschnitt
Amtshandlungen in anderen Sachen
. (1) Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem ergebenden Gebühr:
1. Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung 40 vH;
der letzter Halbsatz und der gelten sinngemäß;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
3. Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises 15 vH.
(2) Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (§ 147 Abs. 4 AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes () der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.
