Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten

. Nimmt der Notar im Zug eines Verlassenschaftsverfahrens eine Amtshandlung zu einer im genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem Anspruch auf die Hälfte der sich nach den bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.

Beachte: Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII , BGBl. I Nr. 111/2007).