Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.
(2) Mit der Vollziehung des ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.
(2) Mit der Vollziehung des ist der Bundesminister für Finanzen betraut.