Übergangsbestimmungen
Personen, die auf Grund des § 132 Wasserrechtsgesetz 1959 als Gewässeraufsichtsorgane bestellt oder bestätigt sind, gelten als Gewässeraufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmungen
Personen, die auf Grund des § 132 Wasserrechtsgesetz 1959 als Gewässeraufsichtsorgane bestellt oder bestätigt sind, gelten als Gewässeraufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes.