Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

Personen, die auf Grund des § 132 Wasserrechtsgesetz 1959 als Gewässeraufsichtsorgane bestellt oder bestätigt sind, gelten als Gewässeraufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes.