Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Als zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 20 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 ist jener Teil des monatlichen Familieneinkommens ( des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989) anzusehen, der wie folgt zu ermitteln ist:

Bei einer Haushaltsgröße von einer Person bleiben 733,99 Euro, bei einer Haushaltsgröße von zwei Personen 901,14 Euro anrechnungsfrei; für jede weitere Person erhöht sich der Freibetrag um jeweils 98,11 Euro. Das diese Grenze übersteigende Einkommen wird in Einkommensstufen unterteilt, wobei in der

1.

Einkommensstufe

2,91 Euro

2.

Einkommensstufe

3,27 Euro

3.

Einkommensstufe

3,63 Euro

4.

Einkommensstufe

4,00 Euro

5.

Einkommensstufe

4,36 Euro

6.

Einkommensstufe

4,72 Euro

7.

Einkommensstufe

5,09 Euro

8.

Einkommensstufe

5,45 Euro

9.

Einkommensstufe

5,81 Euro

10.

Einkommensstufe

6,18 Euro

11.

Einkommensstufe

6,54 Euro

12.

Einkommensstufe

6,90 Euro

13.

Einkommensstufe

7,27 Euro

je 7,27 Euro des Monatseinkommens in der jeweiligen Einkommensstufe zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zumutbar sind. Eine Einkommensstufe beträgt bei einer Haushaltsgröße von einer Person 58,14 Euro; für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensstufe um 3,63 Euro.

(2) Übersteigt das nach Abs. 1 ermittelte Einkommen die Summe von 13 Einkommensstufen, so gebührt keine Wohnbeihilfe.