Nachweis des günstigen Studienerfolges
. Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Zusatzprüfungen vorzulegen.
Beachte: Ist erstmals auf Anträge auf Studienbeihilfe ab dem Studienjahr 2014/15 anzuwenden (vgl. ).
