Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übertragung der Vermögenswerte

(1) Die Liegenschaften EZ. 265, 335 und 452, alle KG. Gmunden, die Liegenschaft EZ. 339, KG. Kirchdorf, und die Liegenschaft EZ. 41, KG. Schärding-Stadt, werden mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf das Land Oberösterreich übertragen.

(2) Alle übrigen Vermögenswerte ehemaliger Landkreise werden mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Bezirksfürsorgeverbände übertragen, und zwar

Vermögenswerte des ehemaligen Landkreises:

auf den Bezirksfürsorge­verband:

Braunau am Inn

Braunau am Inn

Freistadt

Freistadt

Gmunden

Gmunden

Grieskirchen

Grieskirchen

Kirchdorf an der Krems

Kirchdorf an der Krems

Linz-Land

Linz-Land

Perg

Perg

Ried im Innkreis

Ried im Innkreis

Rohrbach

Rohrbach

Schärding

Schärding

Steyr-Land

Steyr-Land

Vöcklabruck

Vöcklabruck

Wels

Wels-Land.