Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ziele

(1) Ziel ist die flächendeckende Versorgung der Palliativpatientinnen und Palliativpatienten durch spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich.

(2) Als Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung () hat das Land unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur, die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse und seiner Hospiz- und Palliativplanung die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung nach Maßgabe der budgetären Mittel sicherzustellen.

(3) Das Land als Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung hat als Träger von Privatrechten zur Erreichung der Ziele gemäß Abs.1 und 2 die Versorgung mit spezialisierter mobiler Hospiz- und Palliativversorgung selbst einzurichten oder durch Vereinbarungen mit Trägern oder sonstigen geeigneten Einrichtungen sicherzustellen. Die beabsichtigte Leistungserbringung hat im Einklang mit den Zielen der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativplanung () und dem regionalen Bedarf zu stehen.