Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anordnungsbefugnis in Fällen äußerster Dringlichkeit

In Fällen äußerster Dringlichkeit oder bei Gefahr im Verzug kann die Obfrau oder der Obmann die dringend notwendigen außer- und überplanmäßigen Ausgaben anordnen, muss jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Vorstandes erwirken.