Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entschädigung der Organe

(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Kontrollausschusses erhalten für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Auslagen aus den Mitteln des Verbandes eine Entschädigung, deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.

(2) Die Vergütung der den Mitgliedern der Verbandsversammlung erwachsenen Barauslagen obliegt den entsendenden Gemeinden.