Geschäftsführung der Organe
Sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, ist die Geschäftsführung der Verbandsorgane unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der bis 42, 45 Abs. 1 bis 6 und 9, §§ 46 und 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Vorstand und an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Obfrau oder der Obmann.
