Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Abgaben- und Gebührenfreiheit

Für Amtshandlungen des Landesvolksanwaltes sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten. Eingaben an den Landesvolksanwalt und alle sonstigen Schriften, die zur Verwendung in einem Verfahren vor dem Landesvolksanwalt ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.

*) Fassung LGBl.Nr. 90/2012