Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erhaltung und Pflege

Das Gemeindegut ist so zu pflegen, dass es in seinem Wert erhalten bleibt. Die Nutzungsberechtigten haben nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzungen () zur ungeschmälerten Erhaltung der Substanz des Gemeindegutes beizutragen.