Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt Nutzung, Erhaltung und Verwaltung

Grundsätze der Nutzung

Das Gemeindegut ist so zu nutzen, dass die Eignung der Grundstücke zur nachhaltigen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung auch für die Zukunft nicht beeinträchtigt wird. Soweit es die im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes erfordern, haben Nutzungsansprüche am Gemeindegut zu ruhen. Auf die Interessen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung ist Bedacht zu nehmen.