*) Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen
(1) Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung, die wesentliche Änderung und die Anpassung von Anlagen nach mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß und 3 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Bewilligung oder wesentliche Änderung von Anlagen nach .
(2) Die Landesregierung hat die für Anlagen nach relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat überdies die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen zu verfolgen und die Behörde darüber zu unterrichten; auch diese Informationen hat sie auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 18/2014, 37/2021
