*) Parteistellung
(1) Parteistellung im Verfahren nach zur Vorschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen und im Verfahren nach zur Vorschreibung praktikabler Vorkehrungen haben der Betreiber und der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück die Vermeidungsmaßnahmen oder die praktikablen Vorkehrungen voraussichtlich durchgeführt werden müssen.
(2) Parteistellung im Verfahren nach zur Vorschreibung von Sanierungsmaßnahmen haben neben dem Betreiber und dem Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück die Sanierungsmaßnahmen voraussichtlich durchgeführt werden müssen,
a) Personen (Organisationen), die eine Umweltbeschwerde eingebracht haben; und
b) Personen (Organisationen), die im und 2 angeführt sind, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Umweltschadens gemäß schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.
(3) Parteistellung im Verfahren über eine Umweltbeschwerde nach haben der Betreiber und jene Personen (Organisationen), die eine Umweltbeschwerde eingebracht haben.
(4) Die Parteien nach Abs. 2 lit. a und b und die Parteien nach Abs. 3, soweit es sich um Personen (Organisationen) handelt, die eine Umweltbeschwerde eingebracht haben, können die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes geltend machen; es wird ihnen das Recht eingeräumt, gegen den Bescheid der Behörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu erheben (Art. 132 B-VG). Dem Naturschutzanwalt oder der Naturschutzanwältin steht überdies das Recht zu, gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Art. 133 B-VG).
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010, 44/2013, 13/2019
