*) Umweltbeschwerde
(1) Folgende Personen können die zuständige Behörde auffordern, im Sinne des (Vorschreibung von Sanierungsmaßnahmen) tätig zu werden (Umweltbeschwerde):
a) Personen, die durch einen Umweltschaden in ihrer Gesundheit geschädigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen Rechten an einer betroffenen Liegenschaft – nicht jedoch durch bloße Minderung des Verkehrswertes – verletzt werden können;
b) Personen, die durch einen Umweltschaden dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressource oder in der Nutzung der Funktion der betroffenen natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können; oder
c) Personen, die ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß haben.
(2) Das Recht zur Umweltbeschwerde nach Abs. 1 steht auch anerkannten Umweltorganisationen () und der Naturschutzanwältin oder dem Naturschutzanwalt zu.
(3) Die Umweltbeschwerde ist schriftlich einzubringen. In der Umweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 glaubhaft zu machen.
(4) Wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass keine Beschwerdeberechtigung gemäß Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen worden sind, so hat sie hierüber einen Bescheid zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010, 13/2019, 37/2021
