Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt Effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme, Kosten-Nutzen-Analyse

*) Kosten-Nutzen-Analyse

(1) Bei Vorhaben nach Art. 26 Abs. 7 lit. b, c und d der Energieeffizienzrichtlinie ist eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang XI der genannten Richtlinie durchzuführen, um zu bewerten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich durchführbar ist. Dabei sind

a) im Falle der Errichtung einer neuen Industrieanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW bzw. einer neuen Versorgungseinrichtung (z.B. einer Abwasserbehandlungsanlage) mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 MW oder der erheblichen Modernisierung einer solchen Anlage die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standortes zu bewerten; der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Verbrennungsanlage erzeugten CO2 im Hinblick auf seine geologische Speicherung nach der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid in den genannten Anlagen gilt nicht als Modernisierung;

b) im Falle der Errichtung eines neuen Rechenzentrums mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW oder der erheblichen Modernisierung einer solchen Anlage die Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfes und der Anschluss dieser Anlage an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz bzw. andere Anwendungen für die Wärmrückgewinnung zu bewerten; dabei sind insbesondere die technische Durchführbarkeit, die Kosteneffizienz und die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf unter Bedachtnahme auf saisonale Schwankungen zu berücksichtigen; weiters sind Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichem Energieinput abzuscheiden oder zu speichern.

c) allfällige von der Landesregierung mit Verordnung festgelegte Bestimmungen zur Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse samt den zugrunde zu legenden Annahmen und dem zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse zu berücksichtigen; solche Bestimmungen sind zu erlassen, wenn dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist.

(2) Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 besteht nicht

a) bei Rechenzentren im Sinne des Abs. 1 lit. b, sofern die Abwärme in ein Fernwärmenetz eingespeist oder unmittelbar in Gebäuden, in denen das Rechenzentrum betrieben wird, zur Raumheizung, Trinkwasserbereitung oder zu anderen Zwecken genutzt wird;

b) bei Unterschreitung allfälliger Schwellenwerte, sofern die Landesregierung solche im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung im Hinblick auf die eingeschränkt verfügbare Nutzabwärme, die reduzierte Wärmenachfrage oder die geringen Entfernungen zwischen den Industrieanlagen und den Fernwärmenetzen festgelegt hat.

(3) Vorhaben nach Abs. 1, für die eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss, bedürfen der Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft. Die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen; der Antrag ist gleichzeitig mit dem Antrag auf allenfalls erforderliche weitere Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts oder anderen Rechtsvorschriften einzubringen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind geeignete Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 anzuschließen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 durchgeführt wurde und ihr beim Vorhaben entsprechend Rechnung getragen wird; von der zuletzt genannten Anforderung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund von Rechtsvorschriften, der Eigentumsverhältnisse oder der Finanzlage des Betriebsinhabers zwingende Gründe hierfür gibt. Die Europäische Kommission ist diesfalls über die Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Bewilligung unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat auf Grundlage der nach Abs. 3 vorzulegenden Kosten-Nutzen-Analysen folgende Informationen über Industrieanlagen, Versorgungseinrichtungen und Rechenzentren unter angemessener Berücksichtigung ihrer Sensibilität auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen:

a) verfügbare Wärmemengen und Wärmparameter,

b) Anzahl der jährlich geplanten Betriebsstunden und

c) geografische Lage der Standorte.

*) Fassung LGBl.Nr. 18/2020, 41/2026