Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 8 Abs. 5 Z 4 des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001 in der Fassung LGBl. Nr. 115/2019, ist so auszulegen, dass unter „größere Menschenansammlungen“ zumindest 150 Personen zu verstehen sind.