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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 5/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. November 2019 beschlossen:

§ 8 Abs. 5 Z 4 des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001 in der Fassung LGBl. Nr. 115/2019, ist so auszulegen, dass unter „größere Menschenansammlungen“ zumindest 150 Personen zu verstehen sind.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.