Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Über jede Vollversammlung und über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das die Namen der Anwesenden, die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat; es ist vom Obmann und zwei Mitgliedern zu fertigen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.