Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Dem Vorstande obliegt die unmittelbare Aufsicht, die Verwaltung und Geschäftsführung, soweit nicht einzelne Angelegenheiten der Vollversammlung vorbehalten sind.

(2) Insbesondere kommen ihm folgende Aufgaben zu:

1. die Baudurchführung und die Bauabrechnung,

2. die Vorbereitung der Berichte und Anträge an die Vollversammlung,

3. der Abschluß von Verträgen und das Eingehen von Verbindlichkeiten, durch die der Verband verpflichtet wird,

4. die Aufnahme von Bediensteten sowie die Auflösung von Dienstverhältnissen.

(3) Den Mitgliedern des Vorstandes steht jederzeit das Recht auf Akteneinsicht zu.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.