Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens sechs Mitgliedern erforderlich. Sind zu einer Sitzung nicht sechs Mitglieder erschienen, so kann mit der gleichen Tagesordnung eine neuerliche Sitzung einberufen werden, die längstens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden hat. Die zweite Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Dieser Umstand ist im Einberufungsschreiben zur zweiten Sitzung ausdrücklich anzuführen.

(2) Zu einem gültigen Beschluß ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Der Vorsitzende hat mitzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.