Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die unbefugte Führung der Bezeichnung "Erbhof" ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen.

(Anm: LGBl. Nr. 3/2000)