Die unbefugte Führung der Bezeichnung "Erbhof" ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen.
(Anm: LGBl. Nr. 3/2000)
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Die unbefugte Führung der Bezeichnung "Erbhof" ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen.
(Anm: LGBl. Nr. 3/2000)