*) Persönliche Immunität
Den Mitgliedern des Landtages kommt persönliche Immunität nach Maßgabe des Art. 29 der Landesverfassung zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
*) Persönliche Immunität
Den Mitgliedern des Landtages kommt persönliche Immunität nach Maßgabe des Art. 29 der Landesverfassung zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984